Neue Regelungen für Klassenarbeiten in der Übergreifenden Schulordnung

In der Übergreifenden Schulordnung sind neue Regelungen (Änderungen 24.04.2018) für Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen eingeführt worden.

Die Parallelarbeiten in den Klassenstufen 5 und 7 können nun im 1. oder 2. Schulhalbjahr terminiert werden (Schulordnung §52, 2).

In einer Kalenderwoche können drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen gefordert werden. Bei Nachterminen können in Ausnahmefällen insgesamt vier Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche gefordert werden (Schulordnung §52, 5).

Am letzten Schultag vor den Ferien können nun ebenfalls Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen gefordert werden. In der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf keine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden (Schulordnung §52, 7).

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